Drohne über dem Nachbargrundstück: Was erlaubt ist und was nicht
Wenn wir einen Termin an einem Reihenhaus oder in einer engen Siedlung machen, kommt fast immer dieselbe Frage: Was sagt eigentlich der Nachbar dazu? Die Sorge ist berechtigt, denn beim Thema Drohne treffen drei getrennte Rechtsbereiche aufeinander, die gerne durcheinandergeworfen werden. Wer sie auseinanderhält, kann das Thema entspannt angehen, denn in aller Regel gibt es eine saubere Lösung.
Drei Ebenen, die man trennen muss
Ein Drohnenflug am Wohnhaus berührt drei voneinander unabhängige Fragen. Sie werden häufig vermischt, was zu falschen Schlüssen führt.
- Luftrecht: Darf die Drohne dort überhaupt fliegen? Das regelt die EU-Drohnenverordnung, ausführlich beschrieben in unserem Beitrag zu den Regeln für Drohnenflüge.
- Eigentums- und Persönlichkeitsrecht: Darf die Drohne über ein fremdes Grundstück fliegen und darf sie dort filmen? Das ist die Frage, um die es hier geht.
- Datenschutz: Was passiert mit Aufnahmen, auf denen Personen oder fremdes Eigentum erkennbar sind?
Ein Flug kann luftrechtlich einwandfrei und trotzdem persönlichkeitsrechtlich problematisch sein. Genau deshalb reicht es nicht, nur auf den Drohnenführerschein zu schauen.
Der Überflug über fremde Wohngrundstücke
Für den Betrieb über Wohngrundstücken gilt eine besondere Einschränkung: Drohnen oberhalb einer bestimmten Startmasse oder mit Kamera dürfen fremde Wohngrundstücke nur überfliegen, wenn der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte zugestimmt hat. Über Ihr eigenes Grundstück gilt Ihre Zustimmung, die Sie uns mit der Beauftragung erteilen. Über dem Garten des Nachbarn gilt sie nicht.
Praktisch bedeutet das: Wir planen den Flug so, dass die Drohne über Ihrem Grundstück bleibt. In einer typischen Ruhrgebietssiedlung mit sechs bis zehn Metern Abstand zur Grundstücksgrenze ist das gut machbar, weil wir für Dachaufnahmen ohnehin nah am Objekt arbeiten. Bei Reihenhäusern und sehr schmalen Parzellen sprechen wir vorab ab, welche Bereiche erreichbar sind und welche nicht.
Was aufgenommen werden darf
Vom Überflug zu trennen ist die Frage, was auf den Bildern zu sehen sein darf. Hier gilt der Grundsatz: Was von der Aufnahme des beauftragten Objekts zwangsläufig und beiläufig mit erfasst wird, ist etwas anderes als eine gezielte Aufnahme des Nachbargrundstücks.
- Zulässig und üblich: Ihr Haus, Ihr Dach, Ihr Grundstück, dazu die Umgebung im Hintergrund, wie sie auch von einer erhöhten Position aus sichtbar wäre.
- Heikel: gezielte Aufnahmen in den Nachbargarten, auf die Terrasse, in Fenster oder auf Bereiche, die vom öffentlichen Raum aus bewusst abgeschirmt sind. Der Hintergedanke im Recht ist die berechtigte Erwartung, in diesen Bereichen unbeobachtet zu sein.
- Nicht ausreichend als Rechtfertigung: die sogenannte Panoramafreiheit. Sie erlaubt Aufnahmen von öffentlichen Wegen und Plätzen aus. Auf Aufnahmen aus der Luft lässt sie sich nach der jüngeren Rechtsprechung nicht ohne Weiteres übertragen.
Für Sie als Auftraggeber ist das entspannend: Wir richten die Kamera auf Ihr Objekt. Alles andere bleibt Beiwerk, und auffällige Bereiche im Hintergrund lassen sich bei der Nachbearbeitung unkenntlich machen, wenn Sie die Bilder veröffentlichen wollen.
Datenschutz bei erkennbaren Personen
Sobald Personen auf einer Aufnahme erkennbar sind, greift der Datenschutz. In der Praxis lösen wir das an drei Stellen:
- Bei der Aufnahme: Wir warten, bis Terrasse, Gehweg und Garten frei sind. Bei einem Einfamilienhaus kostet das selten mehr als ein paar Minuten.
- Bei der Bearbeitung: Zufällig erfasste Personen und Kennzeichen werden auf Wunsch unkenntlich gemacht.
- Bei der Verwendung: Für eine reine Sichtprüfung, deren Bilder nur Sie, Ihr Dachdecker und Ihre Versicherung sehen, gelten andere Maßstäbe als für ein Exposé, das öffentlich im Internet steht. Sagen Sie uns vorher, wofür die Bilder gedacht sind.
Der einfachste Weg: den Nachbarn kurz informieren
Es gibt eine Maßnahme, die rechtlich nicht vorgeschrieben ist und trotzdem fast jedes Problem vor dem Entstehen auflöst: eine kurze Ankündigung. Ein Satz über den Zaun, ein Zettel im Briefkasten oder eine Nachricht in der Hausgruppe genügt. Sagen Sie, dass am Donnerstagvormittag für etwa 20 Minuten eine Drohne Ihr Dach aufnimmt und dass die Kamera auf Ihr Haus gerichtet ist.
Der Effekt ist erheblich. Der häufigste Auslöser für Ärger ist nicht die Aufnahme selbst, sondern die Überraschung: Ein unangekündigtes Fluggerät über dem Garten wird als Beobachtung empfunden. Wer vorher Bescheid weiß, empfindet dasselbe Gerät als Handwerkertermin. Bei Mehrfamilienhäusern und WEG-Objekten empfehlen wir ohnehin eine Ankündigung durch die Verwaltung, das ist im Rahmen der WEG-Dokumentation Standard.
Passende Leistungen
- Immobilien-Außenaufnahmen Aufnahmen Ihres Objekts, sauber auf das eigene Grundstück ausgerichtet.
- Hausverwaltungs- und WEG-Dokumentation mit Ankündigung an die Bewohner und Dokumentation für die Eigentümerversammlung.
- Kontakt und Terminanfrage wir besprechen vorab, welche Bereiche erreichbar sind.
Häufige Fragen zu Drohnen und Nachbarschaft
Weiterlesen im Ratgeber
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✉ Situation vorab klärenStand: August 2026. Dieser Ratgeber gibt den Sachstand nach bestem Wissen wieder und ersetzt keine Rechts-, Versicherungs- oder Sachverständigenberatung im Einzelfall.